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| Satzung des Country- und Danceclub Prignitz e.V. |
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§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Country- und Danceclub Prignitz e.V." und hat seinen Sitz in 19322 Wittenberge. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Perleberg eingetragen. Der Verein wird als gemeinnützig geführt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Zweck der Gesellschaft
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- In diesem Sinne widmet sich die Gesellschaft insbesondere:
- der Bekanntmachung der Country- und Westernkultur, insbesondere der Countrymusik im Gebiet der gesamten Prignitz
- das Trainieren von Country- und Westerntänzen, insbesondere des Line- und Squaredance
- der Erforschung und Bekanntmachung der amerikanischen Geschichte, insbesondere der Zeit von 1820 - 1889 incl. des amerikanischen Bürgerkrieges
- der Unterhaltung von Kontakten zu gleichgesinnten Vereinen und Verbänden und der Unterstützung bei kulturellen Veranstaltungen
- der Förderung junger Bühnenkünstler
- Der Satzungszweck wird durch die Organisation eines jährlichen großen „Countryfestes" in der Region sowie kleinerer Veranstaltungen mit bekannten und unbekannten Künstlern der Countrymusik verwirklicht.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Country- und Danceclub Prignitz e.V. kann jede natürliche Person werden, die die Ziele und Interessen des Vereins unterstützt.
- Die Mitgliedschaft wird erworben:
- durch Teilnahme an der Gründung des Vereins „Country- und Danceclub Prignitz e.V." und die Zustimmung zum Gründungs- und Satzungsbeschluss oder
- durch schriftlichen Antrag, mit dem die Satzung anerkannt wird.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vereinsvorstand oder durch Ausschluss, jeweils mit sofortiger Wirkung. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
- Der Vorstand kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn:
- ein Mitglied gegen die Ziele des Verbandes schwer verstoßen hat
- ein Mitglied trotz Mahnungen mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand ist.
- Dem Mitglied muss nach der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbescheid kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Gründungsmitglieder.
- Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Beitragszahlung verpflichtet. Über die Befreiung bzw. Teilbefreiung von der Betragspflicht aus sozialen Gründen im Einzelfall und Ausnahmefällen entscheidet auf Antrag der Vereinsvorstand. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
- Die Satzung ist für alle Mitglieder verbindlich.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Führung der Gesellschaft erfolgt ehrenamtlich.
- Organe des Country- und Danceclub Prignitz e.V. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Country- und Danceclub Prignitz e.V. sein. Durch Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
- Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Scheidet der Vorsitzende während seiner Amtsperiode aus, ist unverzüglich durch die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden wählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die nächstfolgende Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ist jederzeit möglich.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann eigenständig Satzungsänderungen vornehmen, die aufgrund von Auflagen des Finanzamtes oder des Amtsgerichts erforderlich sind.
- Der Vorstand ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, darüber hinaus hat er für die umfassende Präsentation der Themen und Inhalte des Vereins in der Öffentlichkeit Sorge zu tragen.
Dem Vorstand obliegen folgende weitere Aufgaben:
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme von Mitgliedern
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird als Vollversammlung durchgeführt.
- Die Mitgliederversammlung des Country- und Danceclub Prignitz e.V. ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorstand hat auch eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dieses von einem Drittel der Mitglieder gefordert wird.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnungen und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören um die Buchführung zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens das antragstellende Drittel der Mitglieder gegenwärtig ist.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über die Ziele des Vereins
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
- Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
- Beschlussfassung über die Satzungsänderung und die Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9 Finanzen
- Der Vereinsvorstand hat einem jährlichen Rechenschaftsbericht gegenüber der Mitgliederversammlung über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die dem Verein innerhalb eines Kalenderjahres zugeflossen sind sowie über das Vermögen des Vereins Rechenschaft zu geben. Zu diesem Zweck ist eine Kassenprüfungskommission zu wählen.
- Beschlüsse des Präsidiums oder der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen.
§ 10 Vermögen
- Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung von Gesellschaftszwecken verwendet.
- Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Auslagenersatz erfolgt nur auf Vorlage von Belegen.
§ 11 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können in Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Diese bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen können nur in der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins einer durch die Geschäftsordnung zu bestimmenden gemeinnützigen Organisation zu. Über die Verwendung entscheidet die nach § 1 einberufene Mitgliederversammlung gemäß § 2 der Satzung.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
- Die auf der Gründungsveranstaltung beschlossene Satzung trägt vorläufigen Charakter.
- Auf der Gründungsveranstaltung wird der Vorstand gemäß § 7 gewählt.
- Die Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Perleberg in Kraft.
Wittenberge, den 2.08.2002 |
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